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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MAKE WORK FLOW GmbH

Stand: September 2025

§ 1 Geltungsbereich 

(1)  Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der MAKE WORK FLOW GmbH, Offakamp 9a, 22529 Hamburg ("MWF"), und ihren Kunden über die Überlassung von Geräten zur Miete, die Bereitstellung von Software als Dienstleistung sowie damit verbundene Service-, Projekt- und Beratungsleistungen. 

(2)  MWF erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 

(3)  Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn MWF ihnen nicht widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Sie gelten nur, soweit MWF ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor. 

§ 2 Leistungen und Vertragsschluss 

(1)  Gegenstand der Überlassung sind insbesondere autonome Transportroboter, mobile Scanner und Lesegeräte, RFID- und Sensorikkomponenten sowie zugehöriges Zubehör (nachfolgend einheitlich "Geräte"), jeweils in der im Vertrag bezeichneten Ausstattung. 

(2)  Software wird nicht verkauft, sondern für die Vertragslaufzeit zur Nutzung bereitgestellt, in der Regel als über das Internet zugängliche Plattform. 

(3)  Beratungs-, Analyse- und Projektleistungen erbringt MWF nach Aufwand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich ein Werkerfolg vereinbart ist. 

(4)  Angebote von MWF sind freibleibend, sofern sie keine Bindungsfrist enthalten. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung des Auftrags durch MWF in Textform zustande, spätestens mit Beginn der Leistungserbringung. Angaben in Datenblättern und Präsentationen sind Leistungsbeschreibungen, keine Beschaffenheitsgarantien. 

§ 3 Mitwirkung des Kunden 

(1)  Der Kunde stellt die betrieblichen Voraussetzungen rechtzeitig und unentgeltlich bereit, insbesondere den Zugang zu den Einsatzflächen, geeignete Strom-, Netzwerk- und WLAN-Anbindung, die erforderlichen Schnittstellenfreigaben sowie einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. 

(2)  Der Kunde stellt sicher, dass die Einsatzumgebung den vereinbarten Anforderungen entspricht, insbesondere hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, Fahrwegen, Beleuchtung und Freihaltung der Verkehrswege, und dass die Geräte nur von eingewiesenen Personen bedient werden. 

(3)  Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen; Mehraufwand wird nach den jeweils gültigen Sätzen vergütet. 

§ 4 Vergütung und Zahlung 

(1)  Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Miet- und Nutzungsvergütung ist für den vereinbarten Abrechnungszeitraum im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

(2)  Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Verzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 

(3)  Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. 

(4)  Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann MWF weitere Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. 

§ 5 Laufzeit und Kündigung 

(1)  Der Vertrag beginnt mit der Übergabe und Inbetriebnahme der Geräte bzw. mit der Bereitstellung der Software. Er läuft für die vereinbarte Mindestlaufzeit und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt wird. 

(2)  Kündigungen bedürfen der Textform. 

(3)  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für MWF insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei Monatsraten in Verzug ist, die Geräte erheblich vertragswidrig nutzt oder seiner Pflicht nach § 8 Abs. 2 nicht nachkommt. 

§ 6 Überlassene Geräte – Eigentum und Nutzung 

(1)  Die Geräte bleiben Eigentum von MWF. Der Kunde erhält ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Vertragslaufzeit; ein Erwerbsrecht besteht nicht. 

(2)  Der Kunde nutzt die Geräte bestimmungsgemäß, am vereinbarten Standort und im Rahmen der technischen Spezifikation, insbesondere unter Einhaltung der zulässigen Zuladung, und beachtet die Betriebs-, Wartungs- und Reinigungsvorgaben von MWF und der Hersteller. 

(3)  Veränderungen an den Geräten, das Öffnen der Gehäuse sowie Reparaturversuche durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte sind unzulässig. Eine Überlassung an Dritte, eine Untervermietung sowie eine Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen der vorherigen Zustimmung von MWF in Textform. 

(4)  Der Kunde hält die Geräte frei von Rechten Dritter und unterrichtet MWF unverzüglich über Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen. Er gewährt MWF nach Ankündigung Zugang zu Wartungs- und Kontrollzwecken. 

(5)  Über die Übergabe wird ein Protokoll erstellt, das Zustand, Seriennummern und den Abschluss der Einweisung dokumentiert. 

§ 7 Service, Instandhaltung und Verfügbarkeit 

(1)  MWF trägt während der Vertragslaufzeit die Kosten für Wartung und Instandsetzung der Geräte einschließlich Ersatzteilen, soweit der Bedarf auf vertragsgemäßer Abnutzung, Material- oder Herstellungsfehlern beruht. Beruht er auf einer Ursache, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die Kosten nach Aufwand. 

(2)  Ist ein Gerät aus Gründen, die MWF zu vertreten hat, an einem Werktag nicht einsatzfähig, wird dem Kunden der vereinbarte Betrag je Ausfalltag und Gerät gutgeschrieben. Bei Vorauszahlung für einen längeren Zeitraum wird die Gutschrift mit der nächsten Abrechnung verrechnet oder nach Vertragsende ausgezahlt. Weitergehende Ansprüche wegen Nichtverfügbarkeit sind ausgeschlossen; § 12 Abs. 1 bleibt unberührt. 

(3)  MWF ist berechtigt, für die Dauer einer Instandsetzung ein gleichwertiges Ersatzgerät zu stellen; in diesem Fall entsteht kein Anspruch nach Absatz 2. 

(4)  MWF darf Service- und Instandhaltungsleistungen durch fachkundige Dritte erbringen lassen. 

§ 8 Gefahrtragung, Versicherung und Freistellung 

(1)  Ab Übergabe trägt der Kunde die Gefahr des Verlusts, des Diebstahls, der Beschädigung und der Zerstörung der Geräte. Dies gilt nicht für Verschlechterungen durch vertragsgemäße Abnutzung, für Material- und Herstellungsfehler sowie für Schäden, die MWF zu vertreten hat. In den erfassten Fällen trägt der Kunde die Instandsetzungskosten, bei Totalverlust oder wirtschaftlichem Totalschaden den Zeitwert. 

(2)  Der Kunde versichert die Geräte ab Übergabe auf eigene Kosten zum Neuwert gegen die Risiken nach Absatz 1 und hält den Schutz bis zur Rückgabe aufrecht; der Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. Weist der Kunde nach, dass er diese Risiken im Rahmen eines konzerneigenen Selbstversicherungsmodells trägt, gilt diese Pflicht als erfüllt. Ansprüche aus einer Versicherung sowie gegen Schädiger tritt der Kunde sicherungshalber an MWF ab; MWF nimmt die Abtretung an. 

(3)  Der Kunde verantwortet den betrieblichen Einsatz der Geräte in seinen Räumlichkeiten und Prozessen, insbesondere die Festlegung der Fahrwege, Übergabepunkte und Einsatzzeiten sowie die Einhaltung der am Einsatzort geltenden Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsvorschriften. 

(4)  Der Kunde stellt MWF von Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Betrieb der Geräte in seinem Verantwortungsbereich entstehen, soweit der Anspruch nicht auf einem Umstand beruht, den MWF zu vertreten hat, insbesondere nicht auf einem Material- oder Herstellungsfehler oder einer fehlerhaften Einrichtung oder Einweisung durch MWF. Die Parteien unterrichten einander unverzüglich über Schadensereignisse. 

§ 9 Mängel und Rückgabe 

(1)  Der Kunde zeigt Mängel der Geräte unverzüglich in Textform an (§ 536c BGB). Unterbleibt die Anzeige, kann der Kunde die Rechte aus §§ 536, 536a BGB insoweit nicht geltend machen, als MWF wegen der unterbliebenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte. 

(2)  Die verschuldensunabhängige Haftung von MWF für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zur Selbstbeseitigung nach § 536a Abs. 2 BGB besteht nur, wenn er MWF zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. 

(3)  Nach Vertragsende gibt der Kunde die Geräte einschließlich Zubehör und Unterlagen in gereinigtem und betriebssicherem Zustand zurück; MWF holt sie nach Abstimmung ab. Über die Rückgabe wird ein Protokoll erstellt; Schäden über die vertragsgemäße Abnutzung hinaus werden dokumentiert, § 8 gilt entsprechend. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Kunde für jeden angefangenen Tag 1/30 der Monatsmiete; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. § 545 BGB wird abbedungen. 

§ 10 Software und Plattform 

(1)  Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Alle weitergehenden Rechte verbleiben bei MWF oder ihren Lizenzgebern. 

(2)  Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69d, 69e UrhG) vervielfältigen, bearbeiten oder zurückentwickeln. Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden. 

(3)  Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die Verfügbarkeit der Plattform 98 % im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt zum Internet und ohne angekündigte Wartungsfenster. Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Betriebszeiten des Kunden durchgeführt. MWF darf die Plattform weiterentwickeln, solange der vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird. 

(4)  Die vom Kunden eingebrachten Daten bleiben dessen Daten. MWF verarbeitet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung und darf anonymisierte, keinen Rückschluss auf den Kunden zulassende Nutzungs- und Maschinendaten zur Verbesserung der eigenen Leistungen verwenden. 

(5)  Nach Vertragsende stellt MWF dem Kunden dessen Daten auf Anforderung einmalig in einem gängigen maschinenlesbaren Format zur Verfügung und löscht sie anschließend nach 30 Tagen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Der Kunde schützt die ihm überlassenen Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter. 

§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz, Unterlagen 

(1)  Die Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. MWF benennt den Kunden nur nach Zustimmung in Textform als Referenz. 

(2)  MWF verarbeitet personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit MWF personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. 

(3)  An überlassenen Konzepten, Auswertungen und Unterlagen behält sich MWF alle Rechte vor; der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht für den Vertragszweck. MWF bleibt berechtigt, allgemeines Know-how uneingeschränkt zu nutzen. 

§ 12 Haftung 

(1)  MWF haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. 

(2)  Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MWF nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 

(3)  In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und je Schadensfall der Höhe nach beschränkt auf die für zwölf Monate zu zahlende Vergütung, höchstens jedoch auf 250.000,00 EUR. 

(4)  Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und Datenverlust, soweit nicht Absatz 1 eingreift. Die Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MWF. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden. 

(5)  Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis, spätestens in den gesetzlichen Fristen. Für die in Absatz 1 genannten Fälle sowie bei arglistigem Verschweigen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

§ 13 Schlussbestimmungen 

(1)  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses. 

(2)  Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von MWF in Textform übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt. 

(3)  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Regeln des internationalen Privatrechts. 

(4)  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. MWF ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. 

(5)  Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 

MAKE WORK FLOW GmbH · Offakamp 9a · 22529 Hamburg · Amtsgericht Hamburg HRB 162216 · Geschäftsführer: Markus Bosse

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